Friedensvertrag für Deutschland

Vorschlag/Entwurf:
Unterzeichnung in Moskau, Russische Föderation, am 9. Mai 2025

Die alliierten Mächte, die Vereinigten Staaten von Amerika, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vertreten durch die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, einschließlich ihrer assoziierten Mächte und das Deutsche Reich, d. h. Deutschland als Ganzes in den Grenzen vom 31. Juli 1914, im Folgenden als „Deutschland“ bezeichnet, sind entschlossen, dass ihre Beziehungen von nun an die von Nationen sein sollen, die als souveräne Gleichberechtigte in freundschaftlicher Verbindung zusammenarbeiten, um ihr gemeinsames Wohlergehen zu fördern und den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu wahren, und sind daher bestrebt, einen Friedensvertrag abzuschließen, der die noch offenen Fragen aufgrund des auf den Kriegszustand folgenden Waffenstillstand vom 8. Mai 1945 zwischen ihnen regelt;

In Anbetracht dessen, dass die Parteien dieses Vertrags davon ausgehen, dass der sogenannte „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (‚2+4-Vertrag‘)“ vom 12. September 1990 nichtig ist, da weder eine provisorische Bundesrepublik Deutschland unter Besatzungsrecht noch eine provisorische Deutsche Demokratische Republik unter Besatzungsrecht die Grenzen „Deutschlands als Ganzes“ rechtmäßig hätten aushandeln können und dass dies die alleinige Domäne des Volkes des Deutschen Reichs bzw. seiner internationalen Rechtsvertretung bleibt und dass ebenso nur Letztere Friedensverträge mit anderen Staaten unterzeichnen oder Friedensvertragsregelungen schaffen können;


Und in Anbetracht dessen, dass Deutschland keine Entschädigung für besetzte Gebiete fordern wird, solange die Staaten, die diese Gebiete besetzen, Mitglieder der Europäischen Union sind und solange der Vertrag von Lissabon der Europäischen Union in Kraft ist und in den Staaten, die deutsches Territorium besetzen, vollständig umgesetzt wird;

Und in Anbetracht dessen, dass der Vertrag von Versailles hiermit durch diesen Friedensvertrag mit Deutschland ersetzt wird und alle Rechte Deutschlands als souveräner Nationalstaat wiederhergestellt werden und es nicht länger den Artikeln 53 und 107 der UN-Charta unterliegt, selbst wenn diese Klauseln für das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Juli 1914 nicht gegolten hätten;


Und in Anbetracht dessen, dass Deutschland seinerseits seine Absicht erklärt, die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu beantragen und sich unter allen Umständen an die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen zu halten; sich um die Verwirklichung der Ziele der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu bemühen; sich darum zu bemühen, in Deutschland Bedingungen der Stabilität und des Wohlergehens zu schaffen, wie sie in den Artikeln 55 und 56 der Charta der Vereinten Nationen definiert und bereits durch die Gesetzgebung nach der militärischen Kapitulation des “Groß-Germanischen Reiches deutscher Nation” (“Großdeutsches Reich”) eingeleitet wurden, und sich im öffentlichen und privaten Handel und Verkehr an international anerkannte faire Praktiken zu halten;


In Anbetracht dessen, dass die Alliierten Mächte die im vorstehenden Absatz dargelegten Absichten Deutschlands begrüßen;
Daher erklären die Vertragsparteien hiermit den Kriegszustand und den Waffenstillstand vom 8. Mai 1945 auf der Grundlage des Potsdamer Abkommens vom 1. August 1945 für endgültig beendet und schließen mit diesem Vertrag ohne weitere Bedingungen und Nebenabreden jeglicher Art Frieden zwischen den Vertragsparteien, die sich nach Vorlage ihrer in guter und ordnungsgemäßer Form befundenen Vollmachten auf folgende Bestimmungen geeinigt haben:

Kapitel I: FRIEDEN
Artikel 1
(a) Der Kriegszustand zwischen Deutschland und jeder der Alliierten Mächte ist mit dem Tag beendet, an dem dieser Vertrag zwischen Deutschland und der betreffenden Alliierten Macht gemäß Artikel 23 in Kraft tritt.
(b) Die Alliierten Mächte erkennen die volle Souveränität des deutschen Volkes über Deutschland und seine Hoheitsgewässer an.

Kapitel II: GEBIET
Artikel 2
(a) Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Völker an und verzichtet auf alle Rechte, Titel und Ansprüche auf die Republik Polen, die Republik Litauen, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Tschechien, die Republik Slowakei, die Republik Österreich, die Französische Republik, das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark, vorausgesetzt, die vorgenannten Staaten bleiben Teil der Europäischen Union und setzen den Vertrag von Lissabon ordnungsgemäß um.
(b) Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Titel und Ansprüche auf Königsberg, bezeichnet als „Kaliningrad“ und „Oblast Kaliningrad“, vorausgesetzt, es besteht ein Abkommen über besondere Beziehungen zwischen Russland und Deutschland, im Folgenden als „Druschba- und Mir-Abkommen“ bezeichnet, das deutschen Staatsangehörigen das Recht einräumt, in Kaliningrad und dem Oblast Kaliningrad als gleichberechtigte Bürger einträchtig mit der russischen Bevölkerung zu wohnen, zu leben, zu arbeiten und Geschäfte zu betreiben, und allen Einwohnern von Kaliningrad und dem Oblast Kaliningrad die doppelte Staatsbürgerschaft ermöglicht.
(c) Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Titel und Ansprüche auf das damals als „Deutsch Südost-Afrika“ bekannte Gebiet, die heutige Vereinigte Republik Tansania, und auf das damals als „Deutsch Südwest-Afrika“ bekannte Gebiet, die heutige Republik Namibia.
(d) Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Titel und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Völkerbundsmandatssystem und akzeptiert die Entscheidung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 2. April 1947.
(e) Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche auf Rechte, Titel oder Interessen im Zusammenhang mit irgendeinem Teil des antarktischen Gebiets, ob diese nun aus der Tätigkeit deutscher Staatsangehöriger oder anderweitig herrühren.

Artikel 3
(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz (V) dieses Artikels unterliegen die Verfügung über das Eigentum Deutschlands und seiner Staatsangehörigen in den in Artikel 2 genannten Gebieten und ihre Ansprüche, einschließlich Schulden, gegenüber den Behörden, die diese Gebiete gegenwärtig verwalten, und deren Einwohner (einschließlich juristischer Personen) sowie die Verfügung über das Eigentum dieser Behörden und Einwohner in Deutschland und die Ansprüche, einschließlich Schulden, dieser Behörden und Einwohner gegenüber Deutschland und seinen Staatsangehörigen besonderen Vereinbarungen zwischen Deutschland und diesen Behörden. Das Eigentum einer der alliierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen in den in Artikel 2 genannten Gebieten wird, soweit dies nicht bereits geschehen ist, von der verwaltenden Behörde in dem Zustand zurückgegeben, in dem es sich derzeit befindet. (Der Begriff Staatsangehörige, soweit er in diesem Vertrag verwendet wird, schließt juristische Personen ein.)

(b) Deutschland erkennt die Gültigkeit von Verfügungen über das Eigentum Deutschlands und deutscher Staatsangehöriger an, die von oder gemäß Anweisungen der Militärregierung der Vereinigten Staaten in einem der in Artikel 2 genannten Gebiete getroffen wurden.

(c) Unterseekabel in deutschem Besitz, die Deutschland mit gemäß diesem Vertrag aus der deutschen Kontrolle genommenen Gebieten verbinden, werden gleichmäßig aufgeteilt, wobei Deutschland das deutsche Endstück und die angrenzende Hälfte des Kabels behält und das abgetrennte Gebiet den Rest des Kabels und die Anschlussterminalanlagen erhält.

KAPITEL III: SICHERHEIT
Artikel 5
(a) Deutschland übernimmt die in Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung, seine internationalen Streitigkeiten auf friedlichem Wege so beizulegen, dass der internationale Frieden und die internationale Sicherheit sowie die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden;
(b) sich in seinen internationalen Beziehungen der Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines Staates oder in sonstiger Weise, die mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, zu enthalten;
(c) den Vereinten Nationen bei allen Maßnahmen, die diese im Einklang mit der Charta ergreifen, jede Unterstützung zu gewähren und sich der Unterstützung eines Staates zu enthalten, gegen den die Vereinten Nationen Präventiv- oder Zwangsmaßnahmen ergreifen.
(d) Die Alliierten Mächte bestätigen, dass sie sich in ihren Beziehungen zu Deutschland von den Grundsätzen des Artikels 2 der Charta der Vereinten Nationen leiten lassen werden.
(e) Die Alliierten Mächte erkennen ihrerseits an, dass Deutschland als souveräne Nation das in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen genannte angeborene Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung besitzt und dass Deutschland freiwillig kollektive Sicherheitsvereinbarungen eingehen kann.
Artikel 6
(a) Alle Besatzungstruppen der Alliierten Mächte werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags und in jedem Fall nicht später als 90 Tage danach aus Deutschland abgezogen. Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Stationierung oder Zurückhaltung ausländischer Streitkräfte auf deutschem Gebiet aufgrund oder infolge bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen, die zwischen einer oder mehreren Alliierten Mächten einerseits und Deutschland andererseits geschlossen wurden oder werden können.
(b) Sämtliches deutsches Eigentum, für das noch keine Entschädigung gezahlt wurde, das für die Nutzung der Besatzungstruppen bereitgestellt wurde und das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags noch im Besitz dieser Truppen befindet, wird innerhalb derselben 90 Tage an die deutsche Regierung zurückgegeben, sofern nicht im gegenseitigen Einvernehmen andere Vereinbarungen getroffen werden.

KAPITEL IV: POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE KLAUSELN

Artikel 7
(a) Jede der alliierten Mächte wird Deutschland innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags zwischen ihr und Deutschland mitteilen, welche ihrer bilateralen Verträge oder Abkommen mit Deutschland aus der Zeit vor dem Krieg oder nach dem Zweiten Weltkrieg sie in Kraft lassen oder wiederbeleben wollen, und alle so mitgeteilten Verträge oder Abkommen bleiben in Kraft oder werden nur mit den Änderungen wiederbelebt, die zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vertrag erforderlich sind. Die so mitgeteilten Verträge und Abkommen gelten drei Monate nach dem Datum der Mitteilung als in Kraft geblieben oder wiederbelebt und werden beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Alle Verträge und Abkommen, die Deutschland nicht so mitgeteilt werden, gelten als aufgehoben.
(b) Jede gemäß Absatz (a) dieses Artikels erfolgende Mitteilung kann jedes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen die mitteilende Macht verantwortlich ist, von der Wirksamkeit oder Wiederinkraftsetzung eines Vertrags oder Übereinkommens ausnehmen, und zwar bis zu drei Monate nach dem Datum, an dem Deutschland mitgeteilt wird, dass diese Ausnahme nicht mehr gilt.


Artikel 8
(a) Deutschland wird die volle Gültigkeit aller Verträge anerkennen, die jetzt oder später von den Alliierten Mächten zur Beendigung des am 1. September 1939 begonnenen Kriegszustands geschlossen werden, sowie aller anderen Vereinbarungen der Alliierten Mächte zur oder im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Friedens. Deutschland akzeptiert auch die Vereinbarungen zur Beendigung des ehemaligen Völkerbundes und des Ständigen Internationalen Gerichtshofs.
(b) Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Interessen, die es aus seiner Unterzeichnung der Konventionen von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 19191 und des Meerengenabkommens von Montreux vom 20. Juli 1936 ableiten könnte.
(c) Deutschland erklärt seine Bereitschaft, umgehend in Verhandlungen über den Abschluss von Verträgen oder Abkommen mit jeder der alliierten Mächte einzutreten, um ihre Handels-, See- und sonstigen Handelsbeziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen.

KAPITEL V: ANSPRÜCHE UND EIGENTUM
Artikel 9
(a) Es wird anerkannt, dass Deutschland den Alliierten Mächten keine weiteren Reparationen für die Schäden und Leiden zahlen sollte, die es während des Krieges verursacht hat. Es wird auch anerkannt, dass während der Besatzung durch die Alliierten Mächte Industriegüter, Maschinen und Technologie sowie geistiges Eigentum wie Patente von den Alliierten Mächten als Ausgleich für Deutschlands Reparationsverpflichtung konfisziert wurden, die nun als ausreichend angesehen wird.
(b) Sofern im vorliegenden Vertrag nichts anderes bestimmt ist, verzichten die Alliierten Mächte auf alle Reparationsansprüche der Alliierten Mächte, auf andere Ansprüche der Alliierten Mächte und ihrer Staatsangehörigen, die sich aus Handlungen ergeben, die Deutschland und seine Staatsangehörigen im Laufe der Kriegsführung unternommen haben, sowie auf Ansprüche der Alliierten Mächte für direkte militärische Kosten der Besatzung.

Artikel 10
(a) Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche Deutschlands und seiner Staatsangehörigen gegenüber den alliierten Mächten und deren Staatsangehörigen, die sich aus dem Krieg oder aus Maßnahmen ergeben, die aufgrund des Kriegszustands ergriffen wurden, und verzichtet auf alle Ansprüche, die sich aus der Anwesenheit, den Operationen oder Handlungen von Streitkräften oder Behörden einer der alliierten Mächte auf deutschem Gebiet vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags ergeben.
(b) Der vorstehende Verzicht umfasst alle Ansprüche aus Maßnahmen, die von einer der alliierten Mächte in Bezug auf deutsche Schiffe zwischen dem 1. September 1939 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags ergriffen wurden, sowie alle Ansprüche und Schulden in Bezug auf deutsche Kriegsgefangene und Zivilinternierte in den Händen der alliierten Mächte, umfasst jedoch nicht deutsche Ansprüche, die in den seit dem 2. September 1945 erlassenen Gesetzen einer alliierten Macht ausdrücklich anerkannt sind.
(c) Vorbehaltlich des gegenseitigen Verzichts verzichtet die deutsche Regierung auch im Namen der deutschen Regierung und deutscher Staatsangehöriger auf alle Ansprüche (einschließlich Schulden) gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, einschließlich zwischenstaatlicher Ansprüche und Ansprüche für während des Krieges erlittene Verluste oder Schäden, jedoch ausgenommen (a) Ansprüche in Bezug auf Verträge, die vor dem 1. September 1939 geschlossen und Rechte erworben wurden, und (b) Ansprüche aus Handels- und Finanzbeziehungen zwischen Deutschland und Deutschland nach dem 2. September 1945. Ein solcher Verzicht berührt nicht Maßnahmen, die in gemäß den Artikeln 5 und 9 des vorliegenden Vertrags festgehalten sind.
(d) Deutschland erkennt die Gültigkeit aller Handlungen und Unterlassungen an, die während der Besatzungszeit aufgrund oder infolge von Anweisungen der Besatzungsbehörden oder aufgrund deutscher Gesetze zu diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden, und wird keine Maßnahmen ergreifen, die alliierte Staatsangehörige aufgrund solcher Handlungen oder Unterlassungen zivil- oder strafrechtlich haftbar machen.

Artikel 11
Deutschland wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verfügung über deutsches Vermögen in Deutschland sicherzustellen, wie sie von den Mächten bestimmt wurde oder bestimmt werden kann, die gemäß dem Protokoll der Verhandlungen der Berliner Konferenz von 1945 zur Verfügung über dieses Vermögen berechtigt sind, und bis zur endgültigen Verfügung über dieses Vermögen ist Deutschland für deren Erhaltung und Verwaltung verantwortlich.

KAPITEL VI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Artikel 12
Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei dieses Vertrags ein Streit über die Auslegung oder Durchführung des Vertrags entstanden ist, der nicht durch ein Sondergericht oder auf andere vereinbarte Weise beigelegt werden kann, wird der Streit auf Antrag einer Vertragspartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Deutschland und die alliierten Mächte, die noch nicht Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind, werden bei der jeweiligen Ratifizierung dieses Vertrags und in Übereinstimmung mit der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 1946 eine allgemeine Erklärung beim Kanzler des Gerichtshofs hinterlegen, in der sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs ohne besondere Vereinbarung allgemein für alle Streitigkeiten der in diesem Artikel genannten Art akzeptieren.

KAPITEL VII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
(a) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Staaten, die ihn unterzeichnen, einschließlich Deutschland, und tritt für alle Staaten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, wenn Deutschland und eine Mehrheit der folgenden Staaten, nämlich die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Polen, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Tschechische Republik, die Republik Slowakei, die Republik Rumänien, die Republik Bulgarien, die Republik Serbien, die Republik Mazedonien, die Republik Bosnien-Herzegowina, die Republik Kroatien, die Republik Slowenien, die Republik Österreich, das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Königreich Dänemark, einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vertreten durch die Russische Föderation, als Hauptbesatzungsmächte, Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Dieser Vertrag tritt für jeden Staat, der ihn später ratifiziert, am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(b) Tritt der Vertrag nicht innerhalb von neun Monaten nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Deutschlands in Kraft, so kann jeder Staat, der ihn ratifiziert hat, den Vertrag zwischen sich und Deutschland durch eine entsprechende Mitteilung an die Regierungen Deutschlands, der Russischen Föderation und der Vereinigten Staaten von Amerika spätestens drei Jahre nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Deutschlands in Kraft setzen.

Artikel 14
Alle Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation hinterlegt, die alle Unterzeichnerstaaten über jede derartige Hinterlegung, das Datum des Inkrafttretens des Vertrags gemäß Absatz (a) von Artikel 13 und alle gemäß Absatz (b) von Artikel 13 erfolgten Benachrichtigungen benachrichtigt.

Artikel 15
Für die Zwecke des vorliegenden Vertrags sind die alliierten Mächte die Staaten, die sich mit Deutschland im Krieg befinden, oder jeder Staat, der zuvor Teil des Territoriums eines in Artikel 13 genannten Staates war, vorausgesetzt, dass der betreffende Staat in jedem Fall den Vertrag unterzeichnet und ratifiziert hat. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 verleiht der vorliegende Vertrag keinem Staat, der nicht eine alliierte Macht im Sinne dieser Definition ist, irgendwelche Rechte, Titel oder Vorteile; ebenso wenig gelten irgendwelche Rechte, Titel oder Interessen Deutschlands als durch irgendeine Bestimmung des Vertrags zugunsten eines Staates, der nicht eine alliierte Macht im Sinne dieser Definition ist, geschmälert oder beeinträchtigt.
Deutschland ist bereit, mit jedem Staat, der die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 19421 unterzeichnet oder ihr beigetreten ist und der sich mit Deutschland im Krieg befindet, oder mit jedem Staat, der zuvor Teil des Territoriums eines in Artikel 13 genannten Staates war, der diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, einen bilateralen Friedensvertrag zu denselben oder im Wesentlichen denselben Bedingungen wie in diesem Vertrag vorgesehen abzuschließen. Diese Verpflichtung Deutschlands erlischt jedoch drei Jahre nach dem ersten Inkrafttreten dieses Vertrags. Sollte Deutschland mit einem Staat einen Friedensvertrag oder eine Regelung über Kriegsansprüche schließen, die diesem Staat größere Vorteile gewährt als die in diesem Vertrag vorgesehenen, werden diese Vorteile auf die Parteien dieses Vertrags ausgedehnt.

Artikel 16
Dieser Vertrag wird in den Archiven der Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation hinterlegt, die jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte Abschrift davon aushändigen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Moskau am 8. Mai 2025 in englischer, russischer und französischer Sprache, die alle gleichermaßen verbindlich sind, sowie in deutscher Sprache.

Im Namen des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Juli 1914, der Vorsitzende der provisorischen verfassunggebenden Versammlung des Deutschen Volkes „Deutschlandkongress“, die gemäß Artikel 146 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gebildet wurde:


Im Namen der Vereinigten Sozialistischen Sowjetrepubliken, der Präsident der Russischen Föderation:


Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident:


Im Namen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Seine Majestät König Charles:


Im Namen der Französischen Republik, der Präsident:



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